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Aktuelles

Property- und Facility-Management aufgepasst! Wer ist „Verwender“ von Aufzugsanlagen?

Am 1. Juni 2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. Ziel dieser Verordnung ist es unter anderem, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit bei der Verwendung von Aufzugsanlagen zu gewährleisten. Die neue Betriebssicherheitsverordnung stellt insgesamt eine vollständige Neufassung der BetrSichV aus dem Jahre 2002 dar und soll nach der Ansicht des Gesetzgebers dem aktuellen Unfallgeschehen Rechnung tragen. Im Folgenden wird der Fokus auf die Frage gelegt, welche Änderungen die neue Betriebssicherheitsverordnung für das Property- und Facility- Management in der Immobilienwirtschaft mit sich bringt.
 

Achtung: Bis zum 31.05. müssen Notfallpläne vorliegen

Seit dem 1. Juni 2015 ist in Deutschland die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Um noch mehr Sicherheit beim Aufzugfahren zu gewährleisten, enthält sie zahlreiche neue Regeln und Pflichten für die Verwender (ehemals: Betreiber) von Aufzugsanlagen. Am 31. Mai ist die 12-monatige Übergangszeit zu Ende. Das heißt: Die Bestimmungen der neuen BetrSichV gelten ausnahmslos. Höchste Zeit also, noch nicht Erledigtes in die Tat umzusetzen!
 

Mängel am Aufzug? – Land Hessen droht mit Bußgeld von 100.000 Euro

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die seit dem 1. Juni 2015 gilt, stellt hohe Anforderungen an die Verwender (ehemals: Betreiber) von Aufzugsanlagen. Ein Fall in Hessen beweist nun: Auf die leichte Schulter sollte man das nicht nehmen, denn es können Bußgelder in bis zu sechsstelliger Höhe drohen.
 

Gefährdungsbeurteilungen: jetzt aktualisieren!

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Errichtungsnormen EN 81-1/-2 und EN 81-20 / -50 sowie die EU-Richtlinien EG 96-15 und 2014 /33 / EU – wer eine Aufzugsanlage verwendet, muss eine Menge Vorschriften beachten. Zum Teil kann selbst der Gesetzgeber keine genauen Angaben darüber machen kann, was ab wann verbindlich gilt. Das zeigt, wie unübersichtlich die Lage ist.
 

HUNDT CONSULT eröffnet neues Büro in Hannover

Seit dem 1. März 2016 ist HUNDT CONSULT in Hannover mit einem eigenen Büro vertreten. Das Hannoveraner Büro ist nach München die zweite Niederlassung von HUNDT CONSULT neben der Hamburger Unternehmenszentrale.
 

Dokumentationspflicht: EK ZÜS nimmt Beschluss vom 20. Mai 2015 zurück

Auf seiner Sitzung vom 04.11.2015 hat der Erfahrungsaustauschkreis der zugelassenen Überwachungsstellen (EK ZÜS) den Beschluss BA-011 vom 20.05.2015 zur sicheren Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik wieder zurückgezogen. Dieser sah unter anderem vor, dass Prüfberichte vermerken, ob ein Konzept zur Anpassung der Aufzugsanlage an den Stand der Technik erstellt werden muss. Hiervon waren insbesondere ältere Aufzugsanlagen betroffen.
 

Zugelassene Überwachungsstellen verschärfen Bedingungen

Der 1. Juni 2015 war ein rot markierter Termin im Kalender von HUNDT CONSULT und vielen Aufzugsbetreibern in Deutschland – die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) trat mit ihren Novellierungen in Kraft. HUNDT CONSULT hat seine Kunden über die Änderungen im Vorwege informiert und wird in Kürze auf mehreren regionalen Workshops noch detaillierter auf die konkreten Inhalte und deren Auswirkungen eingehen. Wenige Tage vor dem Inkrafttreten der neuen BetrSichV wurde bekannt, dass mit dem 1. Juni 2015 weitere gravierende Änderungen wirksam werden.