Betreiberverantwortung: Die Gefährdungsbeurteilung ist rechtlich verpflichtend für den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen

Mit regelmäßigen Wartungen ist es nicht getan; um den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen zu gewährleisten, sieht die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) auch eine regelmäßige Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen (GBU) vor. So wird sichergestellt, dass mögliche Gefährdungen frühzeitig erkannt und entsprechende Handlungsalternativen situationsgerecht ergriffen werden können. Als herstellerneutraler Experte für die Gebäudefördertechnik übernehmen die Gutachter von HUNDT CONSULT bundesweit auch die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen (GBU) und deren Aktualisierung.
 
Aber – nicht jeder darf eine Gefährdungsbeurteilung erstellen: Den zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) wie Dekra, TÜV, GTÜ etc. ist es weiterhin untersagt, Gefährdungsbeurteilungen (GBU) zu erstellen. Darauf weist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) nochmals erneut und explizit Ende 2021 hin. Begründet wird das Verbot mit dem Leitgedanken einer unabhängigen und unparteilichen Prüfstelle. In einem offiziellen Statement der ZLS heißt es: „Der Ausschluss bestimmter Tätigkeiten für eine ZÜS ist so zu verstehen, dass Interessenskonflikte, die auf die Prüfentscheidung durchschlagen können, auszuschließen sind.“
 
Im Gegensatz dazu ist HUNDT CONSULT als unabhängiger Berater für den optimierten Betrieb von Aufzügen und Fahrtreppen dazu befugt, Gefährdungsbeurteilungen (GBU) für seine Kunden durchzuführen. „Diese Leistung ist für uns im Sinne eines nachhaltigen und allumfassenden Liftmanagements selbstverständlich“, sagt Tim Gunold, geschäftsführender Gesellschafter von HUNDT CONSULT.

Bei Interesse schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an: GBU@hundt-consult.de