Zugelassene Überwachungsstellen verschärfen Bedingungen

Der 1. Juni 2015 war ein rot markierter Termin im Kalender von HUNDT CONSULT und vielen Aufzugsbetreibern in Deutschland – die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) trat mit ihren Novellierungen in Kraft. HUNDT CONSULT hat seine Kunden über die Änderungen im Vorwege informiert und wird in Kürze auf mehreren regionalen Workshops noch detaillierter auf die konkreten Inhalte und deren Auswirkungen eingehen. Wenige Tage vor dem Inkrafttreten der neuen BetrSichV wurde bekannt, dass mit dem 1. Juni 2015 weitere gravierende Änderungen wirksam werden.

Der VdTÜV (Verband der TÜV e.V.) hat für die Prüfung von Aufzügen eine weitreichende Verschärfung innerhalb der wiederkehrenden Hauptuntersuchung und der Zwischenprüfung beschlossen. Vor allem die Neuerung der Zwischenprüfung kann zu einem Zeit- und Kostenmehraufwand für die Aufzugsbetreiber und eventuell zu stehenden Anlagen nach der Prüfung führen.

Prüfung zum Stand der Technik und Erweiterung des Prüfkatalogs

Bisher lag es allein in der Verantwortung des Betreibers zu überprüfen, ob gegebenenfalls im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellte und dokumentierte Mängel fristgerecht behoben werden. Künftig wird ebenfalls die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) auf die Beseitigung bestimmter Mängel achten. Sollte die Mängelbeseitigung noch nicht umgesetzt worden sein, muss zumindest ein schlüssiges Konzept der Betreiber für deren Beseitigung vorliegen. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen werden die ZÜS die Abweichungen vom Stand der Technik, also Mängel aus den Gefährdungsbeurteilungen, tatsächlich als Mängel dokumentieren, wenn auch „nur“ als geringfügige.

Schwerwiegender wird sich aber die Verschärfung der Zwischenprüfung auf die Aufzugsbetreiber auswirken. Besaß diese bis her nur vier Punkte, wird der Prüfungskatalog von nun an 22 Punkte aufweisen. Diese Ausweitung bedeutet:

  • einen größeren Zeitaufwand für die Prüfung selbst und somit längere Stillstandszeiten durch die Dauer der Prüfung.
  • Durch die Ausweitung des Prüfkataloges werden wesentlich mehr Anlageteile geprüft als zuvor, wodurch es mehr Mängel geben wird.
  • Durch den erhöhten Zeitaufwand für die Durchführung von Zwischenprüfungen werden der ZÜS und daraus resultierend den Aufzugsbetreibern Mehrkosten entstehen.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Zwischenprüfung überhaupt noch ohne einen zusätzlichen Monteur vom Wartungsnehmer durchgeführt werden kann. Bereits beim Erreichen bestimmter Anlagenteile, wie zum Beispiel dem Maschinenraum, könnte der Sachverständige an seine Grenzen geraten. Die häufig im Schlüsseltresor hinterlegten Schlüssel, für alle Anlageteile, sind in der Regel nur für den Wartungs- und Notdienstmonteur zugänglich. Außerdem könnte es insbesondere an Aufzugsanlagen mit Steuerungen, die die Anlagen stilllegen, sofern nicht bestimmte Codes eingegeben werden oder ein Servicetaster gedrückt wird, nach der Zwischenprüfung weiterhin zu Stillständen kommen. Denn dieses Wissen hat in der Regel nur der Wartungsmonteur. Neben den Mehrkosten, die durch die ZÜS entstehen können, könnten also noch zusätzliche Kosten durch Wiederinbetriebnahmen durch die Wartungsfirmen entstehen.

HUNDT CONSULT wird die sich ergebenden Änderungen in den nächsten Wochen intensiv beobachten und seinen Kunden geeignete Vorschläge unterbreiten, um Anlagenstillstände und Mehrkosten zu vermeiden.

Das Team von HUNDT CONSULT steht für Fragen zu den veränderten Prüfbedingungen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gern und vereinbaren Sie einen Termin!