{"id":5202,"date":"2015-06-10T00:00:00","date_gmt":"2015-06-09T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hundt-consult.de\/zugelassene-ueberwachungsstellen-verschaerfen-bedingungen\/"},"modified":"2015-06-10T00:00:00","modified_gmt":"2015-06-09T22:00:00","slug":"zugelassene-ueberwachungsstellen-verschaerfen-bedingungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hundt-consult.de\/at\/zugelassene-ueberwachungsstellen-verschaerfen-bedingungen\/","title":{"rendered":"Zugelassene \u00dcberwachungsstellen versch\u00e4rfen Bedingungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"row\">\n<div class=\"col-md-12 col-sm-12 col-xs-12 column\">\n<div class=\"ge-content ge-content-type-ckeditor\" data-ge-content-type=\"ckeditor\">\n<p>Der 1. Juni 2015 war ein rot markierter Termin im Kalender von HUNDT CONSULT und vielen Aufzugsbetreibern in Deutschland \u2013 die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) trat mit ihren Novellierungen in Kraft.\u00a0HUNDT CONSULT hat seine Kunden \u00fcber die \u00c4nderungen im Vorwege informiert\u00a0und wird in K\u00fcrze auf mehreren regionalen Workshops noch detaillierter auf die konkreten Inhalte und deren Auswirkungen eingehen. Wenige Tage vor dem Inkrafttreten der neuen BetrSichV wurde bekannt, dass mit dem 1. Juni 2015 weitere gravierende \u00c4nderungen wirksam werden.<\/p>\n<p>Der VdT\u00dcV (Verband der T\u00dcV e.V.) hat f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Aufz\u00fcgen eine weitreichende Versch\u00e4rfung innerhalb der wiederkehrenden Hauptuntersuchung und der Zwischenpr\u00fcfung beschlossen. Vor allem die Neuerung der Zwischenpr\u00fcfung kann zu einem Zeit- und Kostenmehraufwand f\u00fcr die Aufzugsbetreiber und eventuell zu stehenden Anlagen nach der Pr\u00fcfung f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Pr\u00fcfung zum Stand der Technik und Erweiterung des Pr\u00fcfkatalogs<\/strong><\/p>\n<p>Bisher lag es allein in der Verantwortung des Betreibers zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob gegebenenfalls im Rahmen der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung festgestellte und dokumentierte M\u00e4ngel fristgerecht behoben werden. K\u00fcnftig wird ebenfalls die zugelassene \u00dcberwachungsstelle (Z\u00dcS) auf die Beseitigung bestimmter M\u00e4ngel achten. Sollte die M\u00e4ngelbeseitigung noch nicht umgesetzt worden sein, muss zumindest ein schl\u00fcssiges Konzept der Betreiber f\u00fcr deren Beseitigung vorliegen.\u00a0Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen werden die Z\u00dcS die Abweichungen vom Stand der Technik, also M\u00e4ngel aus den Gef\u00e4hrdungsbeurteilungen, tats\u00e4chlich als M\u00e4ngel dokumentieren, wenn auch \u201enur\u201c als geringf\u00fcgige.<\/p>\n<p>Schwerwiegender wird sich aber die Versch\u00e4rfung der Zwischenpr\u00fcfung auf die Aufzugsbetreiber auswirken. Besa\u00df diese bis her nur vier Punkte, wird der Pr\u00fcfungskatalog von nun an 22 Punkte aufweisen. Diese Ausweitung bedeutet:<\/p>\n<ul>\n<li>einen gr\u00f6\u00dferen Zeitaufwand f\u00fcr die Pr\u00fcfung selbst und somit l\u00e4ngere Stillstandszeiten durch die Dauer der Pr\u00fcfung.<\/li>\n<li>Durch die Ausweitung des Pr\u00fcfkataloges werden wesentlich mehr Anlageteile gepr\u00fcft als zuvor, wodurch es mehr M\u00e4ngel geben wird.<\/li>\n<li>Durch den erh\u00f6hten Zeitaufwand f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Zwischenpr\u00fcfungen werden der Z\u00dcS und daraus resultierend den Aufzugsbetreibern Mehrkosten entstehen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dar\u00fcber hinaus stellt sich die Frage, ob die Zwischenpr\u00fcfung \u00fcberhaupt noch ohne einen zus\u00e4tzlichen Monteur vom Wartungsnehmer durchgef\u00fchrt werden kann. Bereits beim Erreichen bestimmter Anlagenteile, wie zum Beispiel dem Maschinenraum, k\u00f6nnte der Sachverst\u00e4ndige an seine Grenzen geraten. Die h\u00e4ufig im Schl\u00fcsseltresor hinterlegten Schl\u00fcssel, f\u00fcr alle Anlageteile, sind in der Regel nur f\u00fcr den Wartungs- und Notdienstmonteur zug\u00e4nglich. Au\u00dferdem k\u00f6nnte es insbesondere an Aufzugsanlagen mit Steuerungen, die die Anlagen stilllegen, sofern nicht bestimmte Codes eingegeben werden oder ein Servicetaster gedr\u00fcckt wird, nach der Zwischenpr\u00fcfung weiterhin zu Stillst\u00e4nden kommen. Denn dieses Wissen hat in der Regel nur der Wartungsmonteur. Neben den Mehrkosten, die durch die Z\u00dcS entstehen k\u00f6nnen, k\u00f6nnten also noch zus\u00e4tzliche Kosten durch Wiederinbetriebnahmen durch die Wartungsfirmen entstehen.<\/p>\n<p>HUNDT CONSULT wird die sich ergebenden \u00c4nderungen in den n\u00e4chsten Wochen intensiv beobachten und seinen Kunden geeignete Vorschl\u00e4ge unterbreiten, um Anlagenstillst\u00e4nde und Mehrkosten zu vermeiden.<\/p>\n<p>Das Team von HUNDT CONSULT steht f\u00fcr Fragen zu den ver\u00e4nderten Pr\u00fcfbedingungen jederzeit zur Verf\u00fcgung. Kontaktieren Sie uns gern und\u00a0<a href=\"mailto:contact@hundt-consult.de\">vereinbaren Sie einen Termin!<\/a><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 1. Juni 2015 war ein rot markierter Termin im Kalender von HUNDT CONSULT und vielen Aufzugsbetreibern in Deutschland &ndash; die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) trat mit ihren Novellierungen in Kraft. 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