{"id":5198,"date":"2015-09-29T00:00:00","date_gmt":"2015-09-28T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hundt-consult.de\/aufzugsmanagement-diese-gerichtsurteile-muessen-vermieter-kennen\/"},"modified":"2015-09-29T00:00:00","modified_gmt":"2015-09-28T22:00:00","slug":"aufzugsmanagement-diese-gerichtsurteile-muessen-vermieter-kennen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hundt-consult.de\/at\/aufzugsmanagement-diese-gerichtsurteile-muessen-vermieter-kennen\/","title":{"rendered":"Aufzugsmanagement: Diese Gerichtsurteile m\u00fcssen Vermieter kennen"},"content":{"rendered":"<div class=\"row\">\n<div class=\"col-md-12 col-sm-12 col-xs-12 column\">\n<div class=\"ge-content ge-content-type-ckeditor\" data-ge-content-type=\"ckeditor\">\n<p>Ein Aufzug ist eine Aufwertung f\u00fcr jedes Mehrfamilienhaus. Vor allem f\u00fcr die Wohnungen in den oberen Etagen ist ein fehlender Aufzug ein K.O.-Kriterium. Die Vermietungszeit zieht sich dann wie ein z\u00e4her Kaugummi.<\/p>\n<p>Trotz des gro\u00dfen Stellenwerts eines Aufzugs sind die Mieter jedoch oft wenig begeistert, wenn der Einbau eines Aufzugs zu einer h\u00f6heren Miete f\u00fchrt. Das kann schnell vor Gericht enden. Aber auch bei einem bestehenden Aufzug gibt es viele Streitthemen, die Vermieter kennen m\u00fcssen. Die Experten von der Immobilienvermarktungsplattform&nbsp;<a href=\"http:\/\/www.vendomo.de\/\" rel=\"noopener\" target=\"_blank\">Vendomo<\/a>stellen in der Folge drei wichtige Gerichtsurteile vor, die beim Aufzugsmanagement beachtet werden sollten.<\/p>\n<p><strong>Mieterh\u00f6hung nach Aufzugseinbau<\/strong><\/p>\n<p>Ein wichtiges Urteil hat der BGH im September 2007 gef\u00e4llt. Demnach ist der Vermieter auch zur Mieterh\u00f6hung berechtigt, wenn er den Einbau des Aufzugs nicht fristgerecht mindestens drei Monate vor der Modernisierung angek\u00fcndigt hat. Der BGH hat dabei auf den Wortlaut des Gesetzes verwiesen. Denn nach \u00a7559b Abs. 2 BGB verl\u00e4ngert sich durch die zu sp\u00e4te Mitteilung \u00fcber die Mieterh\u00f6hung nur die Frist, ab der die erh\u00f6hte Miete gefordert werden kann, um sechs Monate. Somit verliert der Vermieter durch das Vers\u00e4umen der Frist nicht den Anspruch auf die sp\u00e4tere Mieterh\u00f6hung.<\/p>\n<p>Dem Gesetzgeber ging es bei dem Festsetzen der Mitteilungsfrist auf drei Monate um eine Harmonisierung mit der Frist des Sonderk\u00fcndigungsrechts nach \u00a7555e BGB, wonach der Mieter innerhalb von drei Monaten das Mietverh\u00e4ltnis k\u00fcndigen kann und dann vor Beginn der Bauma\u00dfnahmen seine Wohnung verlassen kann. Letztlich soll mit der Mitteilungsfrist von drei Monaten der Mieter vor den Unannehmlichkeiten w\u00e4hrend der Modernisierung gesch\u00fctzt werden, indem er rechtzeitig reagieren kann. Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass es bei der Mitteilungsfrist nicht darum geht, den Anspruch des Vermieters in Frage zu stellen, die Modernisierungskosten auf den Mieter umzulegen. Schlie\u00dflich sollen Vermieter weiterhin einen Anreiz haben, Aufz\u00fcge einzubauen, um eine allgemeine Verbesserung der Wohnverh\u00e4ltnisse zu erzielen.<\/p>\n<p><strong>Auch Mieter im Erdgeschoss m\u00fcssen zahlen<\/strong><\/p>\n<p>Oft f\u00fchlen sich Mieter im Erdgeschoss ungerecht behandelt, wenn sie sich \u00fcber die Nebenkosten am Aufzug beteiligen m\u00fcssen, obwohl sie keinen direkten Nutzen davon haben. Der BGH hat hierzu im September 2006 entschieden, dass der Mieter dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Das gilt selbst dann, wenn der Keller oder ein Dachboden nicht per Aufzug zu erreichen sind. In der Urteilsbegr\u00fcndung wird auf den Grundgedanken des \u00a7556a Abs. 1 Satz 1 BGB verwiesen, wonach Betriebskosten wie zum Beispiel f\u00fcr den Aufzug grunds\u00e4tzlich nach dem Anteil der Wohnfl\u00e4che umzulegen sind. Einem Senatsurteil vom 31. Mai 2006 ist darunter die Gesamtwohnfl\u00e4che zu verstehen. Nur wenn die Betriebskosten direkt vom Mieter verursacht werden, m\u00fcssen sie entsprechend abgerechnet werden. Das ist jedoch bei den Aufzugskosten nicht der Fall.<\/p>\n<p><strong>Mietminderung bei defektem Aufzug<\/strong><\/p>\n<p>Auch beim besten Aufzugsmanagement kann es zu einem Ausfall des Aufzugs kommen. Da der Aufzug ein wertbildender Faktor ist und sich folglich auch in der Miete niederschl\u00e4gt, beeintr\u00e4chtigt ein kaputter Aufzug die Mietsache. Mieter k\u00f6nnen dann die Miete mindern. Der Vermieter ist verpflichtet, stets daf\u00fcr zu sorgen, dass der Aufzug betriebsbereit und betriebssicher ist. Dies gilt, wenn die Nutzung des Aufzugs per Mietvertrag vereinbart ist. Wird im Vertrag lediglich darauf verwiesen, dass der Mieter sich an den Betriebskosten beteiligen muss, l\u00e4sst sich auch daraus das Recht des Mieters ableiten, dass er die Miete bei defektem Aufzug mindern kann. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am 7. Juni 2004 beschlossen.<\/p>\n<p>Bei kurzfristigen Ausf\u00e4llen in Folge von Stromunterbrechungen oder Wartungsarbeiten liegt ein sogenannter Bagatellmangel vor, der gem\u00e4\u00df \u00a7536 Abs. 1 Satz 3 keine Minderung rechtfertigt. Wenn der Aufzug jedoch mehrere Tage ausf\u00e4llt, ist dies ein Mangel der Mietsache, der den Mieter zur Mietminderung nach \u00a7536 BGB berechtigt. Die H\u00f6he der Minderung richtet sich danach, wie sehr die Gebrauchstauglichkeit oder der Wohnkomfort des Mieters durch den Ausfall beeintr\u00e4chtigt wird. Die Mieter in den oberen Geschossen sind nat\u00fcrlich mehr betroffen, als ein Mieter im zweiten Obergeschoss.<\/p>\n<p>Wie hoch die Mietminderung ausf\u00e4llt, ist gesetzlich nicht geregelt. Verschiedene Urteile geben eine Orientierung. So h\u00e4lt das Amtsgericht Bremen eine Mietminderung von 7,5 Prozent in der f\u00fcnften Etage f\u00fcr angemessen. Dem Amtsgericht Berlin-Mitte zufolge bekommt ein Mieter im zehnten Obergeschoss nach einem Ausfall von 16 Tagen eine Minderung von 20 Prozent, Mieter im sechsten Stock immerhin 15 Prozent.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Aufzug ist eine Aufwertung f&uuml;r jedes Mehrfamilienhaus. Vor allem f&uuml;r die Wohnungen in den oberen Etagen ist ein fehlender Aufzug ein K.O.-Kriterium. 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