{"id":5190,"date":"2016-03-03T00:00:00","date_gmt":"2016-03-02T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hundt-consult.de\/gefaehrdungsbeurteilungen-jetzt-aktualisieren\/"},"modified":"2016-03-03T00:00:00","modified_gmt":"2016-03-02T23:00:00","slug":"gefaehrdungsbeurteilungen-jetzt-aktualisieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hundt-consult.de\/at\/gefaehrdungsbeurteilungen-jetzt-aktualisieren\/","title":{"rendered":"Gef\u00e4hrdungsbeurteilungen: jetzt aktualisieren!"},"content":{"rendered":"<div class=\"row\">\n<div class=\"col-md-12 col-sm-12 col-xs-12 column\">\n<div class=\"ge-content ge-content-type-ckeditor\" data-ge-content-type=\"ckeditor\">\n<p>Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Errichtungsnormen EN 81-1\/-2 und EN 81-20 \/ -50 sowie die EU-Richtlinien EG 96-15 und 2014 \/33 \/ EU \u2013 wer eine Aufzugsanlage verwendet, muss eine Menge Vorschriften beachten. Zum Teil kann selbst der Gesetzgeber keine genauen Angaben dar\u00fcber machen kann, was ab wann verbindlich gilt. Das zeigt, wie un\u00fcbersichtlich die Lage ist.<\/p>\n<p>Nichtsdestotrotz: Die Verwender (ehemals: Betreiber) von Aufzugsanlagen sind verpflichtet, ihre Gef\u00e4hrdungsbeurteilungen regelm\u00e4\u00dfig zu erneuern. Und zwar so, dass sie den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.<\/p>\n<p><strong>Neuer Stand der Technik ab April 2016<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gibt es drei Gr\u00fcnde, um eine Gef\u00e4hrdungsbeurteilung zu aktualisieren:<\/p>\n<ul>\n<li>Regelm\u00e4\u00dfig nach Ablauf eines vorgegebenen Intervalls:<br \/>\nDieser Intervall ist vom Gesetzgeber noch nicht fest definiert, liegt aber vermutlich bei drei bis f\u00fcnf Jahren. Wer also 2008, als erstmals Gef\u00e4hrdungsbeurteilungen gefordert wurden, die letzte erstellt hat, der sollte allersp\u00e4testens jetzt die Aktualisierung in Angriff nehmen.<\/li>\n<li>Umnutzung der Anlage:<br \/>\nWenn zum Beispiel eine Aufzugsanlage bisher nur f\u00fcr Personen genutzt wurde, aber k\u00fcnftig auch schwere Lasten transportieren werden sollen, sind die Gef\u00e4hrdungen anders einzustufen.<\/li>\n<li>\u00c4nderungen beim Stand der Technik:<br \/>\nSp\u00e4testens mit Inkrafttreten der neuen EU-Aufzugsrichtlinie 2014 \/33 \/ EU am 20. April 2016 gilt f\u00fcr alle Aufzugsanlagen ein neuer Stand der Technik als Ma\u00dfstab. Dieser ist dann auch die Grundlage f\u00fcr die Gef\u00e4hrdungsbeurteilungen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Insofern sind \u2013 unabh\u00e4ngig vom regelm\u00e4\u00dfigen Intervall und der Nutzungsart \u2013 ab dem 20. April 2016 alle Verwender gefordert, ihre Gef\u00e4hrdungsbeurteilungen zumindest zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.<\/p>\n<p><strong>Konzepte zur Anpassung der Aufzugsanlage<\/strong><\/p>\n<p>Je nachdem, wie diese Beurteilung ausf\u00e4llt, m\u00fcssen die Verwender au\u00dferdem Konzepte zur Anpassung an den neuen Stand der Technik vorlegen. In diesem Konzept muss der Aufzugsverwender<\/p>\n<ul>\n<li>Abweichungen vom Stand der Technik feststellen,<\/li>\n<li>Ma\u00dfnahmen benennen, um diese Abweichungen zu beheben<\/li>\n<li>und sich hierf\u00fcr einen Zeitplan geben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ob diese Ma\u00dfnahmen greifen und ausreichen, ist wiederum in den folgenden regelm\u00e4\u00dfigen Pr\u00fcfungen zu untersuchen.<\/p>\n<p><strong>Selbst erstellen oder outsourcen?<\/strong><\/p>\n<p>Im Angesicht der zahlreichen Vorschriften und vieler noch offener Fragen sind die Verwender mit dieser Aufgabe aber oft schlichtweg \u00fcberfordert. Oder es fehlt ihnen die Zeit, um sich in die Materie einzuarbeiten. Denn um die Gef\u00e4hrdungsbeurteilung und das Konzept zur Anpassung an den Stand der Technik rechtssicher zu gestalten, ist eine tiefe, auch technische Fachkenntnis notwendig.<\/p>\n<p><strong>Partner f\u00fcr rechtssichere Gef\u00e4hrdungsbeurteilungen<\/strong><\/p>\n<p>Wenn Sie die Gef\u00e4hrdungsbeurteilung nicht selbst \u00fcbernehmen m\u00f6chten, steht HUNDT CONSULT Ihnen dabei gern zur Seite. Mehr als 20.000 Aufzugsanlagen \u00fcberall in Deutschland betreuen wir bereits. Deshalb kennen wir alle rechtlichen und technischen Aspekte genau.<\/p>\n<p>Wir erstellen ihre Gef\u00e4hrdungsbeurteilungen und entwickeln f\u00fcr Sie ma\u00dfgeschneiderte und wirtschaftlich sinnvolle Konzepte zur Anpassung Ihrer Aufzugsanlagen an den Stand der Technik. Dabei legt HUNDT CONSULT gro\u00dfen Wert auf die individuelle Beratung seiner Kunden. Denn um Aufzugsanlagen sicher zu betreiben, sind jeweils unterschiedliche Punkte zu pr\u00fcfen und unterschiedliche Ma\u00dfnahmen zu ergreifen.<\/p>\n<p><strong>Unsere f\u00fcnf Schritte bis zum Ziel<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Wir analysieren Ihre Aufzugsanlagen und erstellen eine vollst\u00e4ndige Liste der Abweichungen vom Stand der Technik nach den geltenden Normen und Vorschriften.<\/li>\n<li>Wir beurteilen die Gef\u00e4hrdungen, die sich daraus ergeben, und dokumentieren dies.<\/li>\n<li>Wir beraten Sie pers\u00f6nlich im Hinblick auf die Folgema\u00dfnahmen.<\/li>\n<li>Wir entwickeln f\u00fcr Ihre Aufzugsanlagen ein Konzept zur Anpassung an den Stand der Technik und legen einen Zeitplan daf\u00fcr fest.<\/li>\n<li>Wir ermitteln die herstellerneutralen Sch\u00e4tzkosten und beraten Sie umfassend bei der Erstellung und Umsetzung der Budgetpl\u00e4ne.<\/li>\n<\/ul>\n<p><a href=\"mailto:contact@hundt-consult.de\">Sprechen Sie uns an<\/a>\u00a0oder informieren Sie sich\u00a0<a href=\"https:\/\/www.hundt-consult.de\/at\/leistungen\/gutachten\/\">hier!<\/a><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Errichtungsnormen EN 81-1\/-2 und EN 81-20 \/ -50 sowie die EU-Richtlinien EG 96-15 und 2014 \/33 \/ EU &ndash; wer eine Aufzugsanlage verwendet, muss eine Menge Vorschriften beachten. 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