{"id":5184,"date":"2016-05-04T00:00:00","date_gmt":"2016-05-03T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hundt-consult.de\/property-und-facility-management-aufgepasst-wer-ist-verwender-von-aufzugsanlagen\/"},"modified":"2016-05-04T00:00:00","modified_gmt":"2016-05-03T22:00:00","slug":"property-und-facility-management-aufgepasst-wer-ist-verwender-von-aufzugsanlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hundt-consult.de\/at\/property-und-facility-management-aufgepasst-wer-ist-verwender-von-aufzugsanlagen\/","title":{"rendered":"Property- und Facility-Management aufgepasst! Wer ist \u201eVerwender\u201c von Aufzugsanlagen?"},"content":{"rendered":"<div class=\"row\">\n<div class=\"col-md-12 col-sm-12 col-xs-12 column\">\n<div class=\"ge-content ge-content-type-ckeditor\" data-ge-content-type=\"ckeditor\">\n<p><em>Ein Beitrag von<\/em><br \/>\n<em>Frederick Br\u00fcning, Rechtsanwalt und Mitglied der Praxisgruppe Immobilienrecht, GSK STOCKMANN + KOLLEGEN<\/em><br \/>\n<em>Kristina Heutmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, GSK STOCKMANN + KOLLEGEN<\/em><\/p>\n<p>Am 1. Juni 2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. Ziel dieser Verordnung ist es unter anderem, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit bei der Verwendung von Aufzugsanlagen zu gew\u00e4hrleisten. Die neue Betriebssicherheitsverordnung stellt insgesamt eine vollst\u00e4ndige Neufassung der BetrSichV aus dem Jahre 2002 dar und soll nach der Ansicht des Gesetzgebers dem aktuellen Unfallgeschehen Rechnung tragen. Im Folgenden wird der Fokus auf die Frage gelegt, welche \u00c4nderungen die neue Betriebssicherheitsverordnung f\u00fcr das Property- und Facility- Management in der Immobilienwirtschaft mit sich bringt.<\/p>\n<p><strong>Die Begriffe Property- und Facility-Management<\/strong><\/p>\n<p>Jede Immobilie ben\u00f6tigt ein lebenszyklusorientiertes Management. Hierzu z\u00e4hlen unter anderem das \u201eProperty-Management\u201c und das \u201eFacility-Management\u201c. Vor dem Hintergrund, dass diese Begriffe nicht gesetzlich definiert sind, hat die Immobilienwirtschaft aber kein einheitliches Verst\u00e4ndnis dar\u00fcber, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Das Property-Management umfasst ein anlageorientiertes Management mit dem Ziel, die Immobilie effizient am Markt zu positionieren. Es geht also im Wesentlichen darum, kaufm\u00e4nnische Aufgaben \u2013 wie zum Beispiel die Steuerung der Vermietung und das Vorhalten von Fl\u00e4chenreserven \u2013 wahrzunehmen. Dem Asset-Management obliegt hingegen die Aufgabe, strategische Leitlinien f\u00fcr Investitionsentscheidungen und gegebenenfalls deren strukturierte Finanzierungen zu entwerfen.<\/p>\n<p>Dem Facility-Management liegt eine technische, nutzungsorientierte Herangehensweise zugrunde. Die zentrale Aufgabe besteht darin, die Immobilie, deren technische Ausstattung und die Systeme funktionsf\u00e4hig zu gestalten beziehungsweise zu erhalten. Die Wirtschaftlichkeit der technischen Prozesse soll sichergestellt werden.<\/p>\n<p><strong>&#8222;Verwender&#8220; im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung<\/strong><\/p>\n<p>Die Betriebssicherheitsverordnung richtet sich grunds\u00e4tzlich an den Arbeitgeber nach \u00a7 2 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz. Diesem gleichstellt wird allerdings, wer \u2013&nbsp;ohne Arbeitgeber zu sein \u2013 zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine \u00fcberwachungsbed\u00fcrftige Anlage, also auch einen Aufzug, verwendet (\u00a7 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrSichV). Dies d\u00fcrfte bei zahlreichen Immobiliengesellschaften der Fall sein.<\/p>\n<p>Der noch in der BetrSichV 2002 zentrale Begriff des Betreibers wurde in der neuen Fassung durch den des Verwenders ersetzt, um Verwechslungen mit dem Begriff des Betreibers in anderen Rechtsvorschriften wie dem BImSchG zu vermeiden. Eine inhaltliche \u00c4nderung d\u00fcrfte damit in Bezug auf die Verantwortlichkeit der BetrSichV aber nicht einhergegangen sein.<\/p>\n<p>Verwender einer Aufzugsanlage im Sinne der BetrSichV ist nach der Ansicht des Gesetzgebers, wer die tats\u00e4chliche oder rechtliche M\u00f6glichkeit hat, die erforderlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen. Insofern kommt es nicht auf die Eigentumsverh\u00e4ltnisse an. So kann auch ein Mieter Verwender einer Aufzugsanlage sein. Ma\u00dfgebend ist allein die vertragliche Situation zwischen dem Eigent\u00fcmer der Betriebsanlage und dem Nutzer. So bleibt der Vermieter also dann Verwender, wenn er allein \u00fcber die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheiden kann. Insofern k\u00f6nnte durchaus auch ein Facility- oder Property-Manager Verwender einer Auszugsanlage sein.<\/p>\n<p><strong>Facility- und Property-Manager k\u00f6nnen &#8222;Verwender&#8220; sein<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Property- und Facility-Manager stellt sich daher die Frage, ob sie in den Anwendungsbereich der BetrSichV fallen. Sofern dies der Fall sein sollte, m\u00fcsste den Regelungen der BetrSichV umfassend nachgekommen werden. Ein Versto\u00df gegen die BetrSichV kann eine Ordnungswidrigkeit und unter gewissen Voraussetzungen eine Straftat darstellen.<\/p>\n<p>Um die Frage zu beantworten, ob ein Property- oder Facility-Manager die \u201eVerwendereigenschaft\u201c im Sinne der BetrSichV erf\u00fcllt, kommt es im Einzelfall darauf an, welche Vereinbarungen die Parteien in den Vertr\u00e4gen getroffen haben. Im Rahmen einer Vertragsauslegung d\u00fcrfte es auch darauf ankommen, ob und inwieweit dem Property- oder Facility-Manager die finanziellen Mittel eigenverantwortlich zur Verf\u00fcgung gestellt werden, um \u00fcber die sicherheitstechnischen Vorkehrungen einer Aufzugsanlage zu entscheiden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, die bestehenden Vertr\u00e4ge dahingehend zu pr\u00fcfen, ob die \u201eVerwendereigenschaft\u201c im Sinne der BetrSichV erf\u00fcllt und der Pflichtenkatalog der BetrSichV einzuhalten ist. Damit einhergehend sollte auch gepr\u00fcft werden, in welchem Umfang der Property- oder Facility-Manager die Verkehrssicherungspflicht f\u00fcr die Aufzugsanlage \u00fcbernommen hat. Dies ist deshalb von entscheidender Bedeutung, weil bei einem Versto\u00df gegen die Verkehrssicherungspflicht mit allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Wer dar\u00fcber im Unklaren ist, ob er als Facility- oder Property-Manager den Verpflichtungen der BetrSichV nachkommen muss, sollte also seine Vertr\u00e4ge genau pr\u00fcfen und sich im Zweifel rechtlich und fachlich beraten lassen.&nbsp;<br \/>\n<a href=\"mailto:contact@hundt-consult.de\" rel=\"noopener\" target=\"_blank\">Sprechen Sie uns an!<\/a><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 1. Juni 2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. Ziel dieser Verordnung ist es unter anderem, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit bei der Verwendung von Aufzugsanlagen zu gew&auml;hrleisten. 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