Jahr: 2016

Danke! 98,1 Prozent der Kunden empfehlen HUNDT CONSULT weiter

Als unabhängiger Experte berät HUNDT CONSULT rund um Aufzüge und Fahrtreppen. Mehrere tausend Anlagen managen wir im deutschsprachigen Raum. Dieses Geschäft verstehen wir als langfristige Zusammenarbeit. Deshalb legen wir großen Wert auf die Meinung unserer Kunden.
 

Ein „fast normaler Tag“ eines Projektleiters bei HUNDT CONSULT

Projektleiter bei HUNDT CONSULT – was macht man da eigentlich? Das werden wir von Bewerberinnen und Bewerbern, aber auch von unseren Kunden oft gefragt. Diese Frage könnte niemand besser beantworten als unsere Projektleiter selbst. Und deshalb lassen wir heute in unserem Blog einmal einen zu Wort kommen:
 

Neues HUNDT CONSULT Büro in der Hauptstadt

Am 01.07.2016 eröffnet HUNDT CONSULT ein weiteres Büro – dieses Mal in der Bundeshauptstadt Berlin. Damit ist HUNDT CONSULT jetzt an sechs Standorten für seine Kunden vertreten: Neben der Unternehmenszentrale in Hamburg agiert das Unternehmen bereits aus den Standorten in Hannover, Limburg an der Lahn, Gießen und München heraus. Mit der Eröffnung des neuen Büros kommt HUNDT CONSULT seinen angekündigten Expansionsplänen nach, durch die das Unternehmen mittelfristig in ganz Deutschland für die Kunden und Partner regional ansprechbar sein wird.
 

HUNDT CONSULT ist Partner von „hotspot – 1. Forum Wohnungswirtschaft“

Am 15. September findet in Frankfurt am Main zum ersten Mal „hotspot – Forum Wohnungswirtschaft“ statt. HUNDT CONSULT ist Partner des Events, das sich dem Thema „Energieautarke Gebäude“ in Theorie und Praxis widmet. Die Besucher erfahren, was hinter dem Konzept steckt und wie die Politik den Bau energieautarker Gebäude fördert.
 

Neue EU-Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU: Was Verwender wissen sollten

Seit dem 20. April 2016 ist die neue europäische Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU in Kraft. Sie ersetzt übergangslos die bislang gültige Richtlinie 95/16/G und regelt die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen im Europäischen Wirtschaftsraum. Ihre Ziele sind unter anderem die Vereinheitlichung der Rechtsverordnungen in Europa und die Harmonisierung des EU-Binnenmarktes.
 

Herzlich willkommen zum HUNDT CONSULT-EM-Tipp 2016!

Wer ist unter den Immobilien- oder Aufzugsexperten auch zugleich Fußballexperte? Wir laden Sie herzlich ein, während der Fußball-EM 2016  an unserem Gewinnspiel teilzunehmen und herauszufinden, wer neben unserer Leidenschaft für Immobilien und Aufzüge auch unsere Leidenschaft für Fußball teilt. Jeder Teilnehmer kann sich einem Team anschließen, nachdem er einen Einzeltipp abgegeben hat.
 

Property- und Facility-Management aufgepasst! Wer ist „Verwender“ von Aufzugsanlagen?

Am 1. Juni 2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. Ziel dieser Verordnung ist es unter anderem, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit bei der Verwendung von Aufzugsanlagen zu gewährleisten. Die neue Betriebssicherheitsverordnung stellt insgesamt eine vollständige Neufassung der BetrSichV aus dem Jahre 2002 dar und soll nach der Ansicht des Gesetzgebers dem aktuellen Unfallgeschehen Rechnung tragen. Im Folgenden wird der Fokus auf die Frage gelegt, welche Änderungen die neue Betriebssicherheitsverordnung für das Property- und Facility- Management in der Immobilienwirtschaft mit sich bringt.
 

Achtung: Bis zum 31.05. müssen Notfallpläne vorliegen

Seit dem 1. Juni 2015 ist in Deutschland die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Um noch mehr Sicherheit beim Aufzugfahren zu gewährleisten, enthält sie zahlreiche neue Regeln und Pflichten für die Verwender (ehemals: Betreiber) von Aufzugsanlagen. Am 31. Mai ist die 12-monatige Übergangszeit zu Ende. Das heißt: Die Bestimmungen der neuen BetrSichV gelten ausnahmslos. Höchste Zeit also, noch nicht Erledigtes in die Tat umzusetzen!
 

Mängel am Aufzug? – Land Hessen droht mit Bußgeld von 100.000 Euro

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die seit dem 1. Juni 2015 gilt, stellt hohe Anforderungen an die Verwender (ehemals: Betreiber) von Aufzugsanlagen. Ein Fall in Hessen beweist nun: Auf die leichte Schulter sollte man das nicht nehmen, denn es können Bußgelder in bis zu sechsstelliger Höhe drohen.
 

Gefährdungsbeurteilungen: jetzt aktualisieren!

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Errichtungsnormen EN 81-1/-2 und EN 81-20 / -50 sowie die EU-Richtlinien EG 96-15 und 2014 /33 / EU – wer eine Aufzugsanlage verwendet, muss eine Menge Vorschriften beachten. Zum Teil kann selbst der Gesetzgeber keine genauen Angaben darüber machen kann, was ab wann verbindlich gilt. Das zeigt, wie unübersichtlich die Lage ist.